10.11.1938
Fernschreiben von Reinhard Heydrich zur Reichspogromnacht ("Reichskristallnacht")
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Abschrift
F e r n s c h r e i b e n
Blitz München 47 767 10.11.38 0120 - Chu -.
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An alle Stapoleit- und Stapostellen, an alle SD.OA. und alle
UA.
- Blitz, dringend, sofort vorlegen! -
Dringend sofort dem Leiter oder seinem Stellvertreter
vorlegen.
Betrifft: Maßnahmen gegen Juden in der heutigen Nacht.
Auf Grund des Attentats gegen den Leg. Sekr. v.Rath in
Paris sind im Laufe der heutigen Nacht - 9./10.11.38 - im
ganzen Reich Demonstrationen gegen die Juden zu erwarten.
Für die Behandlung dieser Vorgänge ergehen folgende
Anordnungen
1.) Die Leiter der Staatspolizeistellen oder ihre Stellver-
treter haben sofort nach Eingang dieses Fernschreibens mit
den für ihren Bezirk zuständigen Politischen Leitungen -
Gauleitung oder Kreisleitung - fernmündlich Verbindung
aufzunehmen und eine Besprechung über die Durchführung der
Demonstrationen zu vereinbaren, zu der der zuständige
Inspekteur oder Kommandeur der Ordnungspolizei zuzuziehen
ist. In dieser Besprechung ist der Politischen Leitung
mitzuteilen, daß die Deutsche Polizei vom Reichsführer der
SS. und Chef der Polizei die folgenden Weisungen erhalten
hat, denen die Maßnahmen der Politischen Leitungen
zweckmäßig anzupassen wären:
a) Es dürfen nur solche Maßnahmen getroffen werden, die
keine Gefährdung deutschen Lebens oder Eigentums mit sich
bringen (zB. Synagogenbrände nur, wenn keine Brandgefahr für
die Umgebung ist).
b) Geschäfte und Wohnungen von Juden dürfen nur zerstört,
nicht geplündert werden. Die Polizei ist angewiesen, die
Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und Plünderer
festzunehmen.
c) In Geschäftstraßen ist besonders darauf zu achten, daß
nicht jüdische Geschäfte unbedingt gegen Schäden gesichert
werden.
d) Ausländische Staatsangehörige dürfen - auch wenn sie
Juden sind - nicht belästigt werden.
2.) Unter der Voraussetzung, daß die unter 1) angegebenen
Richtlinien eingehalten werden, sind die stattfindenden
Demonstrationen von der Polizei nicht zu verhindern,
sondern nur auf die Einhaltung der Richtlinien zu
überwachen. -
3.) Sofort nach Eingang dieses Fernschreibens ist in allen
Synagogen und Geschäftsräumen der jüdischen
Kultusgemeinden das vorhandene Archivmaterial polizeilich zu
beschlagnahmen, damit es nicht im Zuge der Demonstrationen
zerstört wird. Es kommt dabei auf das historisch wertvollere
Material an, nicht auf neuere Steuerlisten usw. Das
Archivmaterial ist an die zuständigen SD-Dienststellen
abzugeben.
4.) Die Leitung der sicherheitspolizeilichen Maßnahmen
hinsichtlich der Demonstrationen gegen Juden liegt bei den
Staatspolizeistellen, soweit nicht die Inspekteure der
Sicherheitspolizei Weisungen erteilen. Zur Durchführung der
sicherheitpolizeilichen Maßnahmen können Beamten der
Kriminalpolizei sowie Angehörige de SD., der
Verfügungstruppe und der allgemeinen SS. zugezogen werden.
5.) Sobald der Ablauf der Ereignisse dieser Nacht die
Verwendung der eingesetzten Beamten hierfür zuläßt, sind in
allen Bezirken so viele Juden - insbesondere wohlhabende -
festzunehmen, als in den vorhandenen Hafträumen
untergebracht werden können. Es sind zunächst nur gesunde,
männliche Juden nicht zu hohen Alters festzunehmen. Nach
Durchführung der Festnahme ist unverzüglich mit den
zuständigen Konzentrationslagern wegen schnellster
Unterbringung der Juden in den Lagern Verbindung aufzu-
nehmen. Es ist besonders darauf zu achten, daß die auf Grund
dieser Weisung festgenommenen Juden nicht mißhandelt werden.
6.) Der Inhalt dieses Befehls ist an die zuständigen
Inspekteure und Kommandeure der Ordnungspolizei und an die
SD-Ober- und Unterabschnitte weiterzugeben mit dem Zusatz,
daß der Reichsführer SS. und Chef der Deutschen Polizei
diese polizeilichen Maßnahmen angeordnet hat. Der Chef der
Ordnungspolizei hat für die Ordnungspolizei einschließlich
der Feuerlöschpolizei
entspr. Weisungen erteilt. In der Durchführung der
angeordneten Massnahmen ist engstes Einvernehmen zwischen
der Sicherheitspolizei und der Ordnungspolizei zu wahren.
Der Empfang dieses Fernschreibens ist von den Stapoleitern
oder seinen Vertretern durch FS. an das Geheime
Staatspolizeiamt - z.Hd. SS- Standartenführer M ü l l e r -
zu bestätigen.
gez. H e y d r i c h SS-Gruppenführer