>

053-L

Häftlinge und Juden sind zu liquidieren

Der Kommandeur
der Sicherheitspolizei und des SD
für den Distrikt Radom
IV 6b — 4/43 gRs

Radom, den 21. Juli 1944

11 Ausfertigungen
4. Ausfertigung

Geheime Reichssache!

An die
Aussendienststelle
z.Hd. von SS — Hauptstuf. Thiel - o.V.i.A. —
in Tomaschow

Betrifft: Räumung von Gefängnissen.
Vorgang: Ohne.

Der Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD im Generalgouvernement hat mit FS. Nr. 14 002 vom 20.7.1944, IV 6 Nr. 82/44 gRs. folgendes angeordnet:

"Ich weise zum wiederholten Male darauf hin, dass die Insassenzahl der Gefängnisse der Sicherheitspolizei und des SD nach Möglichkeit niedrig gehalten werden muß. Bei der zurzeit gegebenen Lage können insbesondere von der Ordnungspolizei zugeführte Verdächtige, soweit keine ernstlichen Verdachtsgründe gegen sie vorliegen, nur noch abgekürzt formularmässig vernommen werden. Sie sind alsdann auf dem schnellsten Wege einem KZ zuzuführen, falls nicht ein Standgerichtsverfahren erforderlich wird oder eine Entlassung infrage kommt. Mit Entlassungen bitte ich sehr zurückhaltend zu sein. Soweit es die Frontlage erforderlich macht, sind rechtzeitig Vorkehrungen für eine Totalräumung der Gefängnisse zu treffen. Bei überraschender Entwicklung der Lage, die einen Abtransport der Häftlinge unmöglich macht, sind die Gefängnisinsassen zu liquidieren, wobei die Erschossenen nach Möglichkeit beseitigt werden müssen. (Verbrennen, Sprengung der Gebäude u.Ä.) Gleichermaßen ist eintretendenfalls mit den noch in der Rüstungsindustrie oder an anderen Stellen beschäftigten Juden zu verfahren.

Unter allen Umständen muß vermieden werden, dass Gefängnisinsassen oder Juden vom Gegner, sei es WB oder Rote Armee, befreit werden bezw. ihnen lebend in die Hände fallen."

Ich ersuche um Kenntnisnahme und strikte Beachtung.

Koe
Unterschrift (unl)

Quellen:

  1. Der Nürnberger Prozess, Urkunden und anderes Beweismaterial
    Delphin-Verlag, München 1989
nach oben
© Jürgen Langowski 2024
Impressum | Datenschutz